Tandem

Satzungsauszug: Mitgliedschaft und Lizenzen

Definition der 'Mitglieder'
Definition der 'Lizenzinhaber'
Rechte der Mitglieder
Rechte der Lizenzinhaber
Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Lizenzinhaber

21  Mitglieder des Stiftungsrats

Mitglieder des Stiftungsrats können Einrichtungen werden, die alle folgende Bedingungen erfüllen:

a) Rechtsform als öffentliche Einrichtung oder gemeinnütziger Verein oder ähnliche, die das Warenzeichen 'TANDEM' nicht zur Werbung für Sprachkursverkauf verwenden. In Ländern, wo diese Rechtsform nicht bestehen, können vom Vorstand andere Formen zugelassen werden;

b) ausreichende Garantien für die Stabilität der Einrichtung;

c) eine pädagogische Linie, die die Erweiterung oder Ersetzung der traditionellen LehrerInnenrolle durch die Verwendung von Tandem-Verfahren, kommunikationsfördernden Unterricht und einen interkulturellen Ansatz sowie die Anwesenheit verschiedener Kulturen in der Belegschaft umfasst.

22  Lizenzen

An Einrichtungen, die sich dem Sprachunterricht und dem interkulturellen Kontakt im Allgemeinen widmen und begründetes Interesse an der Anwendung der Tandem-Methode haben, können Lizenzen zur Benutzung der Texte, die zum Stiftungsvermögen gehören, und des Warenzeichens TANDEM vergeben werden.

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26  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a) alle Organe der Stiftung zu wählen, zu kontrollieren und abzuwählen;

b) sich für alle Organe zur Wahl zu stellen;

c) die Bezeichnung "Anerkannter Verwender der Tandem-Methode" mit dem Logo der Stiftung zu verwenden;

d) das urheberrechtlich geschützte Material Nr. 128.568 und alles von Mitgliedern des Stiftungsrats für Tandem-Aktivitäten erarbeitete Material zu verwenden;

e)Tandem-Einzelvermittlung und damit verbundene Kurse durchzuführen;

f) an allen Projekten der Stiftung teilzunehmen;

g) ihre Erfahrungen zu veröffentlichen, sofern dem nicht andere Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen;

h) von der Stiftung Aus- und Fortbildung zu günstigeren Bedingungen als die Allgemeinheit zu erhalten;

i) dass alle ihre Angestellten an Sprachkursen von Tandem International zu günstigeren Bedingungen als die Allgemeinheit teilnehmen.

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27   Rechte der Lizenzinhaber

Die Lizenzinhaber haben das Recht,

a) sich über die Tätigkeit des Vorstands zu informieren und mit Rede- und ohne Stimmrecht an den Versammlungen des Stiftungsrats teilzunehmen;

b) die Aufnahme in den Stiftungsrat zu beantragen, wenn sie die Bedingungen erfüllen;

c) die Bezeichnung 'Eingetragener Verwender der Tandem-Methode' sowie die in 31 d), e), f), g), h), i) genannten Rechte zu verwenden.

Weitere Rechte können vertraglich festgelegt werden.

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28  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

a) den Satz 'Anerkannter Verwender der Tandem-Methode' mit dem Logo der Stiftung und der Adresse 'www.tandemcity.info' in alle tandembezogene Werbung aufzunehmen;

b) nach dem Austritt keine Tandem-Aktivitäten gemäss Art. 7 durchzuführen;

c) die für den Warenzeichenschutz zuständige Abteilung der Stiftung über Verletzungen des Warenzeichens in ihrem Einflussbereich zu unterrichten;

d) die Beiträge zu bezahlen;

e) die Obergrenze für die Tandem-Einzelvermittlung, die jährlich vom Stiftungsrat festgelegt wird, zu beachten;

f) ein Exemplar sämtlicher tandembezogener Veröffentlichungen und ihrer Broschüren an die dafür zuständige Abteilung der Stiftung kostenlos zu übersenden;

g) ständig ein von der Stiftung zur Verfügung gestelltes Plakat über die Tandem-Methode mit Angabe des Namens und der Sprechzeiten des/r Tandemvermittlungs-Verantwortlichen der Einrichtung auszustellen;

h) Namen und E-Mail des/r Tandemvermittlungs-Verantwortlichen der Stiftung mitzuteilen;

i) einen jährlichen Rundbrief über Lage und Aktivitäten an alle Mitglieder zu übersenden;

j) an den Vollversammlungen teilzunehmen und sie turnusmässig zu organisieren;

k) zum Schutz vor NachahmerInnen das Symbol ® oder  © hinter dem Begriff TANDEM oder eine Fussnote bei wissenschaftlichen Texten anzubringen;

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l) die Werbung der übrigen Mitglieder und Lizenzinhaber in ihren Räumen auszulegen und die Stiftung in ihren Veröffentlichungen als für Neumitglieder- und Lizenzinhaberinformation zuständige AnsprechpartnerIn zu nennen;

m) vor Aktivitäten in einer Stadt, wo es ein anderes Mitglied/Lizenzinhaber gibt, diese zu informieren;

n) der für die Neumitgliederwerbung zuständigen Abteilung der Stiftung potentielle Mitglieder/Lizenzinhaber mitzuteilen;

o) nicht zu versuchen, das Warenzeichen TANDEM allein oder in Verbindung auf sich einzutragen;

p) keine Beteiligung an Firmen zu unterhalten, die die obengenannten Pflichten verletzen;

q) den/die Tandemvermittlungs-Verantwortliche/n durch den Einführungskurs/den Fernkurs der Stiftung auszubilden;

r) die Ausbildungen spätestens alle fünf Jahre durch den Präsenz- oder Fernkurs der Stiftung auf den neusten Stand zu bringen;

s) die Kriterien für die Qualität der Vermittlung, die die Stiftung entwickelt, anzuwenden.

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29  Pflichten der Lizenzinhaber

Die Lizenzinhaber haben die Pflicht,

a) die Bezeichnung 'Eingetragener Verwender der Tandem-Methode' und die Adresse 'www.tandemcity.info' oder 'www.tandemcity.com' in alle tandembezogene Werbung aufzunehmen;

b) nach dem Ende der Lizenz keine Tandem-Aktivitäten gemäss Art. 7 durchzuführen;

c) die für den Warenzeichenschutz zuständige Abteilung der Stiftung über Verletzungen des Warenzeichens in ihrem Einflussbereich zu unterrichten;

d) die Beiträge zu bezahlen;

e) die Obergrenze für die Tandem-Einzelvermittlung, die jährlich vom Stiftungsrat festgelegt wird, zu beachten;

f) ein Exemplar sämtlicher tandembezogener Veröffentlichungen und ihrer Broschüren an die dafür zuständige Abteilung der Stiftung kostenlos zu übersenden;

g) ständig ein von der Stiftung zur Verfügung gestelltes Plakat über die Tandem-Methode auszustellen;

h) der Stiftung Namen und E-Mail des/r Tandemvermittlungs-Verantwortlichen mitzuteilen;

i) jährlich die von der Stiftung erbetenen statistischen Angaben über den Einsatz der Tandem-Methode zu schicken;

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j) zum Schutz vor NachahmerInnen das Symbol ® oder © hinter dem Begriff TANDEM oder eine Fussnote bei wissenschaftlichen Texten anzubringen;

k) die Werbung der übrigen Mitglieder und Lizenzinhaber in ihren Räumen auszulegen und die Stiftung in ihren Veröffentlichungen als für Neumitglieder- und Lizenzinhaberinformation zuständige AnsprechpartnerIn zu nennen;

l) vor Aktivitäten in einer Stadt, wo es ein anderes Mitglied/Lizenzinhaber gibt, diese zu informieren;

m) nicht zu versuchen, das Warenzeichen TANDEM allein oder in Verbindung auf sich einzutragen;

n) keine Beteiligung an Firmen zu unterhalten, die die obengenannten Pflichten verletzen.

Weitere Pflichten können vertraglich festgelegt werden.

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