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Tandem
Satzungsauszug: Mitgliedschaft und
Lizenzen
Definition
der 'Mitglieder'
Definition der 'Lizenzinhaber'
Rechte der Mitglieder
Rechte der Lizenzinhaber
Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Lizenzinhaber
21 Mitglieder des Stiftungsrats
Mitglieder des Stiftungsrats können
Einrichtungen werden, die alle folgende Bedingungen erfüllen:
a) Rechtsform als öffentliche Einrichtung oder
gemeinnütziger Verein oder ähnliche, die das Warenzeichen 'TANDEM'
nicht zur Werbung für Sprachkursverkauf verwenden. In Ländern, wo
diese Rechtsform nicht bestehen, können vom Vorstand andere Formen
zugelassen werden;
b) ausreichende Garantien für die Stabilität
der Einrichtung;
c) eine pädagogische Linie, die die Erweiterung
oder Ersetzung der traditionellen LehrerInnenrolle durch die
Verwendung von Tandem-Verfahren, kommunikationsfördernden
Unterricht und einen interkulturellen Ansatz sowie die Anwesenheit
verschiedener Kulturen in der Belegschaft umfasst.
22 Lizenzen
An Einrichtungen, die sich dem Sprachunterricht
und dem interkulturellen Kontakt im Allgemeinen widmen und
begründetes Interesse an der Anwendung der Tandem-Methode haben,
können Lizenzen zur Benutzung der Texte, die zum Stiftungsvermögen
gehören, und des Warenzeichens TANDEM vergeben werden.
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26 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
a) alle Organe der Stiftung zu wählen, zu
kontrollieren und abzuwählen;
b) sich für alle Organe zur Wahl zu stellen;
c) die Bezeichnung "Anerkannter Verwender
der Tandem-Methode" mit dem Logo der Stiftung zu verwenden;
d) das urheberrechtlich geschützte Material Nr.
128.568 und alles von Mitgliedern des Stiftungsrats für
Tandem-Aktivitäten erarbeitete Material zu verwenden;
e)Tandem-Einzelvermittlung und damit verbundene
Kurse durchzuführen;
f) an allen Projekten der Stiftung teilzunehmen;
g) ihre Erfahrungen zu veröffentlichen, sofern
dem nicht andere Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen;
h) von der Stiftung Aus- und Fortbildung zu
günstigeren Bedingungen als die Allgemeinheit zu erhalten;
i) dass alle ihre Angestellten an Sprachkursen
von Tandem International zu günstigeren Bedingungen als die
Allgemeinheit teilnehmen.
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27 Rechte der Lizenzinhaber
Die Lizenzinhaber haben das Recht,
a) sich über die Tätigkeit des Vorstands zu
informieren und mit Rede- und ohne Stimmrecht an den Versammlungen
des Stiftungsrats teilzunehmen;
b) die Aufnahme in den Stiftungsrat zu
beantragen, wenn sie die Bedingungen erfüllen;
c) die Bezeichnung 'Eingetragener Verwender der
Tandem-Methode' sowie die in 31 d), e), f), g), h), i) genannten
Rechte zu verwenden.
Weitere Rechte können vertraglich festgelegt
werden.
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28 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) den Satz 'Anerkannter Verwender der
Tandem-Methode' mit dem Logo der Stiftung und der Adresse
'www.tandemcity.info' in alle tandembezogene Werbung aufzunehmen;
b) nach dem Austritt keine Tandem-Aktivitäten
gemäss Art. 7 durchzuführen;
c) die für den Warenzeichenschutz zuständige
Abteilung der Stiftung über Verletzungen des Warenzeichens in ihrem
Einflussbereich zu unterrichten;
d) die Beiträge zu bezahlen;
e) die Obergrenze für die
Tandem-Einzelvermittlung, die jährlich vom Stiftungsrat festgelegt
wird, zu beachten;
f) ein Exemplar sämtlicher tandembezogener
Veröffentlichungen und ihrer Broschüren an die dafür zuständige
Abteilung der Stiftung kostenlos zu übersenden;
g) ständig ein von der Stiftung zur Verfügung
gestelltes Plakat über die Tandem-Methode mit Angabe des Namens und
der Sprechzeiten des/r Tandemvermittlungs-Verantwortlichen der
Einrichtung auszustellen;
h) Namen und E-Mail des/r
Tandemvermittlungs-Verantwortlichen der Stiftung mitzuteilen;
i) einen jährlichen Rundbrief über Lage und
Aktivitäten an alle Mitglieder zu übersenden;
j) an den Vollversammlungen teilzunehmen und sie
turnusmässig zu organisieren;
k) zum Schutz vor NachahmerInnen das Symbol ®
oder © hinter dem Begriff TANDEM
oder eine Fussnote bei wissenschaftlichen Texten anzubringen;
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l) die Werbung der übrigen Mitglieder und
Lizenzinhaber in ihren Räumen auszulegen und die Stiftung in ihren
Veröffentlichungen als für Neumitglieder- und
Lizenzinhaberinformation zuständige AnsprechpartnerIn zu nennen;
m) vor Aktivitäten in einer Stadt, wo es ein
anderes Mitglied/Lizenzinhaber gibt, diese zu informieren;
n) der für die Neumitgliederwerbung zuständigen
Abteilung der Stiftung potentielle Mitglieder/Lizenzinhaber
mitzuteilen;
o) nicht zu versuchen, das Warenzeichen TANDEM
allein oder in Verbindung auf sich einzutragen;
p) keine Beteiligung an Firmen zu unterhalten,
die die obengenannten Pflichten verletzen;
q) den/die Tandemvermittlungs-Verantwortliche/n
durch den Einführungskurs/den Fernkurs der Stiftung auszubilden;
r) die Ausbildungen spätestens alle fünf Jahre
durch den Präsenz- oder Fernkurs der Stiftung auf den neusten Stand
zu bringen;
s) die Kriterien für die Qualität der
Vermittlung, die die Stiftung entwickelt, anzuwenden.
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29 Pflichten der Lizenzinhaber
Die Lizenzinhaber haben die Pflicht,
a) die Bezeichnung 'Eingetragener Verwender der
Tandem-Methode' und die Adresse 'www.tandemcity.info' oder
'www.tandemcity.com' in alle tandembezogene Werbung aufzunehmen;
b) nach dem Ende der Lizenz keine
Tandem-Aktivitäten gemäss Art. 7 durchzuführen;
c) die für den Warenzeichenschutz zuständige
Abteilung der Stiftung über Verletzungen des Warenzeichens in ihrem
Einflussbereich zu unterrichten;
d) die Beiträge zu bezahlen;
e) die Obergrenze für die
Tandem-Einzelvermittlung, die jährlich vom Stiftungsrat festgelegt
wird, zu beachten;
f) ein Exemplar sämtlicher tandembezogener
Veröffentlichungen und ihrer Broschüren an die dafür zuständige
Abteilung der Stiftung kostenlos zu übersenden;
g) ständig ein von der Stiftung zur Verfügung
gestelltes Plakat über die Tandem-Methode auszustellen;
h) der Stiftung Namen und E-Mail des/r
Tandemvermittlungs-Verantwortlichen mitzuteilen;
i) jährlich die von der Stiftung erbetenen
statistischen Angaben über den Einsatz der Tandem-Methode zu
schicken;
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j) zum Schutz vor NachahmerInnen das Symbol ®
oder © hinter dem Begriff TANDEM oder
eine Fussnote bei wissenschaftlichen Texten anzubringen;
k) die Werbung der übrigen Mitglieder und
Lizenzinhaber in ihren Räumen auszulegen und die Stiftung in ihren
Veröffentlichungen als für Neumitglieder- und
Lizenzinhaberinformation zuständige AnsprechpartnerIn zu nennen;
l) vor Aktivitäten in einer Stadt, wo es ein
anderes Mitglied/Lizenzinhaber gibt, diese zu informieren;
m) nicht zu versuchen, das Warenzeichen TANDEM
allein oder in Verbindung auf sich einzutragen;
n) keine Beteiligung an Firmen zu unterhalten,
die die obengenannten Pflichten verletzen.
Weitere Pflichten können vertraglich festgelegt
werden.
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